AGB

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Aufträge. Abweichungen von unseren Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Erklärungen unserer Vertreter, mündliche und fernmündliche Absprachen sowie zusätzliche Vereinbarungen zu schriftlichen Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
Bestätigte Preise gelten nur bei abnahmebestätigten Mengen.

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Lager, Werkslieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung, sonstiger Kosten und Versicherung.
Abladekosten werden gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird zusätzlich zu unseren Preisen, gültig zur Zeit des Vertragsabschlusses berechnet.

4. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, wir haben den Termin als verbindlich zugesagt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, kann der Verkäufer Schadensersatz verlangen. Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Erfüllungsort für die Lieferung des Verkäufers ist die Beladestelle. Lieferung frei Baustelle oder Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lkw befahrenen Anfuhrstraße. Das Abladen hat umgehend und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Fälle höherer Gewalt oder sonstige vom Verkäufer nicht verschuldete Umstände entbinden diesen von der Einhaltung der Liefertermine. In diesen Fällen sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen.
Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Abladen vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware neben dem Lkw. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir den Transport durchführen oder die Versendung der Ware übernommen haben.
Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Käufer seinerseits die vertraglichen Pflichten erfüllt.

5. Warenrücknahme
Die Rücknahme von Lagerware außerhalb der Gewährleistung ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich und bedingt Rücknahmekosten in Höhe von 20 % des Gesamtpreises pauschal, mindestens jedoch eine Pauschale in Höhe von 40,00 € netto. Sonderanfertigungen oder speziell beschaffte Waren werden nicht zurückgenommen.

6. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind, unabhängig vom Eingang der Ware, binnen 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Barzahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Skontogewährung setzt jedoch voraus, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert. Im Übrigen bedarf der Abzug von Skonto besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Erscheint nach Auftragsbestätigung die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft, so gilt dies durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei als nachgewiesen und gibt uns das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Zahlung in bar zu verlangen. Die Vorlage der Auskunft kann nicht verlangt werden. Gerät der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann geringer anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. Von Zahlungen fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen, durch den Käufer, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden sämtliche gestundeten Verbindlichkeiten aus diesem und anderen Geschäften sofort fällig. Wir können für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlungen vor Ablieferung der Ware verlangen, eine vereinbarte Vorleistungspflicht unsererseits entfällt. Ein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten und vom Verkäufer anerkannt ist oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Verkäufers steht. Die Höhe der Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung bedarf in jedem Falle des Nachweises durch den Käufer.

7. Gewährleistung
Mängelrügen sind umgehend nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben. Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
Soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart worden ist, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in Prospekten und Katalogen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Garantien im Sinne von § 434 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt für die Lieferung von Mustern oder Proben, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Im Laufe der Zeit eintretende Farbabweichungen und -verblassungen der Ware aufgrund von Witterungseinflüssen sind technisch unvermeidbar und warentypisch. Sie entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Bei Selbstabholung sind Beanstandungen sofort bei Übernahme der Ware an der Lieferstelle schriftlich auf der Empfangsbescheinigung anzubringen. Bei Warensendungen sind Beanstandungen vor der Entladung auf der Empfangsbescheinigung und oder dem Frachtbrief zu vermerken und diese dem Frachtführer auszuhändigen. Zusätzlich ist bei Bahntransport eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Verlegung des Materials als vorbehaltlose Genehmigung.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel auf eine besondere Anordnung des Käufers oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung zurückzuführen ist. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, sofern der Käufer eine entsprechende Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Bei Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabgesetzt, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, so lebt die Eigenschaft des Verkäufers wieder auf. Es ist uns stets Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware oder die Übernahme einer Garantie hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren für einen bestimmten Verwendungszweck des Bestellers geeignet sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung. Geringe Abweichungen in der Herstellungsart behalten wir uns vor. Handelsüblicher Bruch und Schwund kann nicht beanstandet werden. Proben und Muster gelten als unverbindliche Anschauungsstücke, geringe Abweichungen bleiben vorbehalten.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, berechnet ab Gefahrenübergang, bei einem Verbrauchsgüterkauf 2 Jahre. Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen sowie bis zur Einlösung gegebener Wechsel oder Schecks bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung der Ware verpflichtet, er hat auf unser Verlangen und auf seine Kosten die Ware besonders zu lagern, zu kennzeichnen und ggf. zurückzugeben. Er darf die in unserem Eigentum stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicherheit überlassen und muss daher etwaige Pfändungen Dritter sofort schriftlich mitteilen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Verletzt er seine Vertragspflichten und gerät er uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die sofortige Rückgabe der Ware verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache obliegt uns ein Rücktritt des Vertrags vor. Die Verwertung des Vorbehaltsguts im Falle der Rücknahme erfolgt durch freihändigen Verkauf, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Käufer ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinem Kunden Unabtretbarkeit seiner Forderung vereinbart. Ihm ist nicht gestattet, die Ware erfüllungshalber oder an Erfüllung statt weiter zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer be- und verarbeitet, ist ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ausgeschlossen. Bei Weiterverarbeitung wird dem Verkäufer die neue, durch die Verarbeitung entstandene Sache, im Weg des antizipierten Besitzkonstituts übereignet.
Für den Fall der Veräußerung werden dem Verkäufer die daraus resultierenden Forderungen im Voraus abgetreten (Sicherungsabtretung). Die Abtretung wird mit Übereignung/Untergang wirksam. Für den Fall der Veräußerung - sei es vor oder nach der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung - tritt der Käufer schon jetzt alle gegen seine Kunden hieraus entstehenden Ansprüche, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten und Sicherheiten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gemäß unserem Rechnungsbetrag bzw. in Höhe des jeweiligen Eigentumsanteils an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung offen zu legen und uns die Namen und Adressen des Drittschuldners und die Höhe seiner Forderung mitzuteilen.
Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, so lange er nicht in Verzug ist. Eine Abtretung an Dritte ist nicht gestattet. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Verarbeitung und Vermischung von uns gelieferter Ware erfolgt in unserem Namen, so dass das Miteigentum unmittelbar auf diesen übergeht. Der Käufer räumt uns ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung oder Verladung des Vorbehaltsguts jederzeit den Lagerort der Lieferung durch uns oder einem Beauftragten zu betreten.

9. Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich der unerlaubten Handlung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftungsbeschränkung bzw. der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Wir führen für einen Besteller keine Projektplanung aus. Evtl. technische Vorschläge unsererseits erfolgen ohne Gewähr und Haftung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere angestellten Arbeitnehmer sowie für unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Hat der Verkäufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns zu vertreten ist. In allen anderen Fällen der leicht fahrlässigen und fahrlässigen Verursachung sind wir von jeglicher Haftung frei.

10. Verbraucherstreitbeilegung
An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Land Brandenburg, und zwar auch für Streitigkeiten aus Wechseln und Schecks. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Standort zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12. Datenschutz und Wirksamkeitsklausel
Wir weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.
Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Wir sind Teil der Blachotrapez-Gruppe
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